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Flüssigkeitsdichten Flächenbefestigung: auf die richtige Planung kommt es an!

Das Befestigen von Flächen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen birgt ein hohes Risiko. Wenn wassergefährdende Stoffe in den Boden oder sogar in das Grundwasser gelangen, hat das für unseren Lebensraum schwerwiegende Folgen. Deshalb sollten Sie wissen, worauf Sie sich einlassen und Ihre flüssigkeitsdichte Flächenbefestigung sorgsam planen. 

Dichtfläche

Nicht ohne Grund gibt es für Dichtflächen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen umfangreiche Vorschriften und Regelungen. Darum haben wir Ihnen einen Auszug der Vorschriften, Regelwerke und umweltrechtliche Bestimmungen für Sie zusammengestellt und wollen Ihnen einen ersten Einblick in das komplexe Thema der flüssigkeitsdichten Flächenbefestigung geben.

 

Eine sorgsame Planung der flüssigkeitsdichten Flächenbefestigung minimiert das Risiko 

Sollte es auf Ihrer Dichtfläche zu einer Haverie kommen, so ist die Fläche die sekundäre Barriere auf die es ankommt. Hält die Flächenbefestigung nicht dicht, kann das sehr schnell erhebliche Folgen für Mensch und Umwelt haben: der Boden unter Ihrer Flächenbefestigung wird dabei kontaminiert und angrenzende Flächen, Gewässer und sogar das Grundwasser kann verseucht werden.

Des Weiteren kommen noch dazu:

  • Anlagenstillstand 
  • Negativpresse
  • Nachhaltige Belastung der Umwelt über Jahrzehnte
  • Verlust von Umwelt- und Qualitätssiegeln
  • Kursverluste bei börsennotierten Unternehmen
  • Persönliche Haftung der Verantwortlichen bis hin zu Freiheitsstrafen

Um das zu vermeiden, bedarf es einer sorgsamen und detaillierten Planung Ihrer Dichtfläche. Bei der neben Funktionalität und Wirtschaftlichkeit, eben auch die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zu beachten sind, damit Ihre Auftraggeber ihrer Verantwortungspflicht als Anlagenbetreiber gerecht werden können.

 

1. Grundlagen des Gewässerschutzes

Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit der Anlagenverordnung (AwSV) ist das Verhindern der nachteiligen Veränderung unserer Gewässer. Dabei schafft das WHG die Rahmenbedingungen und die AwSV legt die maßgeblichen Anforderungen an den Betrieb der Anlagen fest.

Unterschieden werden gemäß WHG in Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen Behandeln und Verwenden sowie zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe als auch in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,Gülle und Silagesickersäften in der Landwirtschaft.

L, A und H, B, V Anlagen unterliegen dem Besorgnisgrundsatz des WHG und dadurch ist größtmöglicher Schutz der Gewässer zu gewährleisten. 

Das bedeutet Sie benötigen eine zusätzliche Rückhalteeinrichtung

Für U und J G S Anlagen wird „nur“ der bestmögliche Schutz gefordert und somit können Sie auf eine Rückhalteeinrichtung verzichten, Leckagen müssen allerdings erkannt werden können.

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2. Grundsatzanforderung an Planung und Errichtung:

Anlagen müssen so beschaffenen sein und betrieben werden, dass:

  • Wassergefährdende Stoffe nicht austreten können
  • Undichtheiten von Anlagenteilen schnell und zuverlässig erkannt werden.
  • Austretende wassergefährdende Stoffe (auch Spritz- und Tropfverluste) zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden.
  • Bei einer Betriebsstörung anfallende Stoffe und Gemische, die selbst wassergefährdende Stoffe sind oder welche enthalten könnten, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

Anlagen müssen standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

Dies alles setzt eine sachgemäße Planung, Errichtung und Unterhaltung der Anlage voraus.

WHG Fläche

 

3. Einstufung der Anlage

Um das Schädigungspotential wassergefährdender Stoffe zu beschreiben, werden diese beim Bundesumweltamt in die Wassergefährdungsklassen WGK1, WGK2, WGK3 oder als allgemein wassergefährdend (aWG) eingestuft. Da neben dem Gefährdungspotential auch die Menge eines Stoffes zu berücksichtigen ist,die Anlage gem. AwSV in Abhängigkeit von Volumen oder Masse und Gefährlichkeit einzustufen.

Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 2 3
Volumen in Kubikmetern (m3) oder Masse in Tonnen (t)        
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t   Stufe A Stufe A  Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1   Stufe A Stufe A Stufe B
>1 ≤ 10   Stufe A Stufe B Stufe C
>10 ≤ 100   Stufe A Stufe C Stufe D
>100 ≤ 1 000   Stufe B Stufe D Stufe D
>1 000   Stufe C Stufe D Stufe D

 

Anhand dieser Einstufung ergeben sich weitere Anforderungen an Bau und Betrieb der Anlagen, u.a. die Fachbetriebspflicht bei Bau, Wartung, Reinigung und Stilllegung sowie die Prüfpflicht und Prüfhäufigkeit.

 

4. Technische Regeln wassergefährdenden Stoffe (TRwS)

Beziehen Sie die technischen Regeln der DWA in Ihrer Planung mit ein.

Die DWA hält 15 technische Regeln wassergefährdender Stoffe als Erkenntnisquelle über den allgemein anerkannten Stand der Technik für Sie bereit. Dabei sollten Sie vor allem die allgemeine technishe Regel (TRwS 779) sowie die TRwS 786 (Ausführung von Dichtflächen) berücksichtigen.

Ablauffläche

 

5. Bauartzulassungen des DIBt

Setzen Sie bei der Planung auf Baustoffe mit vorweggenommenen behördlichem Nachweis der Eignung. So können Sie ggf. mit einem Gutachten eines AwSV-Sachverständigen in Verbindung mit den jeweiligen Zulassungen die Eignungsfeststellung gemäß WHG vornehmen und der Genehmigungsbehörde anzeigen. So kann mit der Errichtung der Anlage deutlich schneller begonnen werden. 

 

Fazit 

Wenn Sie eine flüssigkeitsdichte Flächenbefestigung planen, sollten Sie sorgsam und detailliert alle Planungsschritte und Baumaterialien auf Regelwerke und Vorschriften abstimmen. Denn sonst kann Ihr Flächenvorhaben am Ende nicht nur sehr teuer werden, sondern unsere Umwelt nachhaltig belasten. Nutzen Sie Informations- und Weiterbildungsangebote wie zum Beispiel unsere 6 mal jährlich stattfindende Gewässerschutz Fachtagung www.fachtagung-gewässerschutz.de

 

 

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Dirk-Uwe Spengler

Autor: Dirk-Uwe Spengler

Geschäftsführer

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E-Mail: d.spengler@stelcon.de