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Wichtiges Regelwerk für eine flüssigkeitsdichte Flächenbefestigung!

Wasser bedeutet Leben. Es stellt somit ohne Frage eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen wie auch pflanzlichen Lebens dar und gehört zu den wichtigsten natürlichen Ressourcen der Erde. Doch obwohl der Mensch das Wasser zum Leben braucht, vergisst er dies ständig und sieht Wasser als eine Selbstverständlichkeit an. Aus diesen Gründen ist es im Interesse aller, Maßnahmen zum Schutz und Erhalt unseres Wassers zu ergreifen. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche wichtigen Regelwerke bei der Planung einer flüssigkeitsdichten Flächenbefestigung Beachtung finden sollten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrem Grundgesetz den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage zum Staatsziel gemacht. In Artikel 20a Grundgesetz (GG) heißt es u.a. "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen...". 

Dazu gehört somit auch die Regelung des Wasserhaushalts und damit der Schutz unserer Gewässer.

 

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Wasserhaushaltsgesetz - Was ist darunter zu verstehen?

Das Wasserhaushaltsgesetz, kurz: WHG, ist der Hauptteil des deutschen Wasserrechts. Angewandt wird es nahezu überall, wo es ums Wasser geht.

Der Zweck des WHG wurde direkt im Gesetzestext benannt: „Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.“

Das Regelwerk im Wasserrecht ist hierzulande ein wichtiges Instrument mit Blick auf den Umwelt- und Gewässerschutz. Erstmals trat das WHG 1957 in Kraft und war eines der ersten Umweltgesetze der damals noch jungen BRD. Im Verlauf der Jahre wurde es mehrfach überarbeitet und aktualisiert.

Die am 1. September 2006 in Kraft getretene Verfassungsreform (Föderalismusreform) ermöglichte es dem Bund erstmals für das Wasserrecht, als einem zentralen Bereich des Umweltrechts, eine Vollregelung schaffen. 

Im Wasserrecht gelten nunmehr bundeseinheitliche Vorgaben, mit denen dieser Regelungsbereich harmonisiert sowie transparenter und übersichtlicher gestaltet wird. 

Das WHG enthält neben einer Allgemeinen Sorgfaltspflicht (§5) auch eine umfassende zentrale Verordnungsermächtigung (§23). Die Allgemeine Sorgfaltspflicht verpflichtet jede Person, Maßnahmen, die Auswirkungen auf Gewässer haben können, sorgfältig anzuwenden. Mit der Verordnungsermächtigung sollen verbindliche Vorgaben bundesweit einheitlich umgesetzt werden, ohne das WHG mit Detailregelungen zu überfrachten.

Diese Ermächtigungen ermöglichte u.a. bereits den Erlass der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Bis zur Einführung der AwSV am 01.08.2017 regelten 16 Länderverordnungen (VAwS) den Gewässerschutz in jedem Bundesland einzeln.

 

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Wassergefährdende Stoffe als Gefahrenquelle

Abschnitt 3 des WHG regelt den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Im §62 werden die Anlagen-Anforderungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen definiert und im §63 die Feststellung der Eignung einer entsprechenden Anlage geregelt.

Sowohl im WHG als auch in der AwSV wird bei der Auslegung der Anlagen auf weiterführende technische Regeln und Regelwerke hingewiesen:

§ 62 (2) WHG:

„Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)

 beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.“

§ 15 AwSV:

„gemäß § 62 Absatz 2 WHG entsprechen insbesondere die folgenden Regeln a.a.R.d.T.:

  1. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der DWA,
  2. Technische Regeln, die in der Musterliste Baubestimmungen oder in der technischen der Bauregelliste des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) sind,
  3. DIN soweit sie den Gewässerschutz betreffen, sowie Normen und EN Normen, soweit sie den Gewässerschutz betreffen und nicht in der Bauregelliste des DIBt aufgeführt sind.“

 

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Technische Regelungen für wassergefährdende Stoffe im Überblick

Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V (DWA) hält derzeit 15 technische Regeln wassergefährdender Stoffe für Sie bereit, welche nach bestimmten Regularien (Einbindung maßgeblicher Interessensgruppen, DWA-A 400 „Grundsätze für die Regelwerksarbeit“, öffentliches Beteiligungsverfahren) erarbeitet werden und einer ständigen Revision unterliegen.

 

Einen Überblick des aktuellen Stands (07/2022) erhalten Sie hier:

 

  • TRwS  779 Allgemeine Technische Regel 

„05/2006“
bzw „Gelbdruck 12/2018“

  • TRwS  780 Oberirdische Rohrleitungen

„05/2018“

  • TRwS  781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge 

„12/2018“
bzw. „Gelbdruck 07/2021“

  • TRwS  782 Tankstellen für Schienenfahrzeuge 

„05/2006“

  • TRwS  783 Tankstellen für Wasserfahrzeuge

„12/2005“

  • TRwS  784 Tankstellen für Luftfahrzeuge

„04/2006“

  • TRwS  785 Rückhaltevolumen

„07/2009“

  • TRwS  786 Ausführung von Dichtflächen 

„10/2020“

  • TRwS  787 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

„07/2009“
bzw „Gelbdruck 12/2021“

  • TRwS  788 Flachbodentanks

„10/2021“

  • TRwS  789 Bestehende unterirdische Rohrleitungen 

„12/2017“

  • TRwS  790 Bestehende einwandige unterirdische Behälter

„09/2010“

  • TRwS  791 Heizölverbraucheranlagen

„06/2022“

  • TRwS  792 JGS-Anlagen

„08/2018“

  • TRwS  793 Biogasanlagen

„03/2021“

 

Die einzelnen Arbeitsblätter können kostenpflichtig auf der Homepage des DWA ( www.dwa.de) erworben werden.

 

Fazit

In diesem Exkurs haben wir die wichtigsten Regelwerke zum Thema Gewässerschutz und flüssigkeitsdichte Flächenbefestigung zusammengefasst. Derzeit befinden sich 6 der 15 der technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe in Überarbeitung oder bereits im Gelbdruckverfahren. Sie sollten bei der Verwendung dieser also immer darauf achten, die Aktualität Ihrer Unterlagen zu prüfen!



Sie möchten zum Thema Gewässerschutz auf dem aktuellen Stand bleiben? 

Dann besuchen Sie uns auf einer unserer Fachtagungen Gewässerschutz: 

 

28.03.2023 - München

29.03.2023 - Würzburg

30.03.2023 - Erfurt

 

07.11.2023 - Hildesheim

08.11.2023 - Bremen

09.11.2023 – Neumünster / Kiel

 

Wir und unsere Partner freuen uns auf Ihren Besuch!

Dirk-Uwe Spengler

Autor: Dirk-Uwe Spengler

Geschäftsführer

Sprechen Sie mich gerne auch persönlich an:
E-Mail: d.spengler@stelcon.de