Gemäß Wasserhaushaltsgesetz gibt uns der Gesetzgeber vor, dass Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fachkundig geplant werden müssen. Doch was verbirgt sich hinter dem Wort fachkundig? Welche Anforderungen stellt die AwSV an Planer sowie Unternehmen und was muss hier alles beachtet werden? Wir schauen mal etwas genauer hin.
Wasser ist für uns und unseren Planeten eines der kostbarsten Güter. Dennoch wird es vielerorts noch immer verschmutzt und verschwendet und droht zunehmend zu verknappen. Wasser als eine der wichtigsten Ressource muss geschützt werden. Hier ein paar Fakten aus dem BMZ-Papier 08/2019 zum Wasserschutz:
Zum Schutz des Wassers hat der Gesetzgeber in Deutschland das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlassen. Als eines der wichtigsten Instrumente dieses Gesetzes ist im Jahr 2017 die AwSV – die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – in Kraft getreten. Die Verordnung wurde in Teilen im Jahr 2020 geändert und umfasst fünf Kapitel mit 73 Paragrafen. Die Verordnung dient dem Schutz der Gewässer und konkretisiert die Anforderungen des WHG.
Im Gegensatz zum Fachbetrieb nach AwSV gibt es für den Fachplaner keine Verpflichtung zu einer Zertifizierung. Dies bedeutet, dass es immer in der Verpflichtung des Anlagenbetreibers liegt sich von der Befähigung des von ihm eingesetzten Planers zu überzeugen. Neben Kenntnissen zum Umfang und Inhalt der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind auch Erfahrungen im Bereich von Sicherheitskonzepten zum Betreiben von LAU- und/oder HBV-Anlagen notwendig. Der Fachplaner verbindet also theoretisches Wissen gemäß WHG und AwSV mit den anerkannten Regeln der Technik sowie praxisbezogenem Know-how aus dem Bereich von Sicherheitskonzepten für LAU-Anlagen. Nur diese Verbindung gewährleistet, dass die Anlage am Ende den gestellten Anforderungen und Ansprüchen entspricht und durch den zu stellenden Sachverständigen abgenommen wird.
Vor der Planung der Anlage steht die Recherche. Zu den ersten Hausaufgaben des Fachplaners steht die Ermittlung welcher Gefährdungsklasse die Stoffe zugeordnet werden, die verarbeitet, gelagert oder umgeschlagen werden sollen. Zu diesem Zweck hilft ein Blick in Kapitel zwei der AwSV. Dieses beschäftigt sich mit der Einstufung von Stoffen und Gemischen. Es gibt drei Gefährdungsgruppen: schwach wassergefährdend, deutlich wassergefährdend und stark wassergefährdend. Die Einstufung der Stoffe, mit denen in unserer Anlage umgegangen wird, steht also ganz am Anfang der Planung und stellt die Grundlage und Basis der dann folgenden Schritte dar.
Bezüglich der notwendigen Genehmigungen muss nach der Einstufung der Stoffe der Zweck der Anlage festgehalten werden. Gilt die Anlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlage) von wassergefährdenden Stoffen oder der Herstellung, Behandlung und Verwendung (HBV-Anlagen)? Geht es um die Errichtung oder eine wesentliche Änderung? Im Gegensatz zur Errichtung gibt es für die wesentliche Änderung im Vergleich zu einer Änderung keine konkreten Vorgaben. Somit muss sich der Anlagenbetreiber immer an § 2 Absatz 31 der AwSV orientieren. Dieser besagt, dass wesentliche Änderungen die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern. Nach der Einstufung der Anlage und der Festlegung der Genehmigungsanforderungen kann die Eignungsfeststellung für die LAU-Anlage beantragt werden. Die Eignungsfeststellung ist gleichzusetzen mit einer Baugenehmigung oder einer Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen und sollte auch bereits das Gutachten des Sachverständigen nach AwSV beinhalten. Somit steht fest, dass unser Fachplaner sehr eng mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten sollte. Hier gilt je früher eine Zusammenarbeit angestrebt wird, desto sicherer ist das Konzept zum Errichten und Betreiben der Anlage.
In Kapitel drei Abschnitt zwei finden wir die allgemeinen Anforderungen an unsere Anlage und somit wichtige Aspekte für die Planung. Gemäß § 17 der AwSV müssen unsere Anlagen so geplant und errichtet werden, dass während des Betriebs die folgenden Punkte gewährleistet sind:
Wir halten fest: es gibt keine Zertifizierung für den Fachplaner nach AwSV. Die AwSV ist die Grundlage für die Planung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Wassergefährdende Stoffe sind Stoffe, die die Beschaffenheit unsers Wassers in erheblichem Ausmaß verändern. Diese sind in insgesamt drei Gruppen eingeteilt. Welche Stoffe dies sind, findet man auf der Informationsseite für wassergefährdende Stoffe des Umweltbundesamts. Der Fachplaner ersetzt nicht die Bestellung eines Sachverständigen. Ein wichtiges Kapitel für die Planung von LAU-Anlagen ist Kapitel drei der AwSV.
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